Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.08.1994

Rechtsprechung
   BFH, 13.10.1994 - VII B 138/94   

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https://dejure.org/1994,19975
BFH, 13.10.1994 - VII B 138/94 (https://dejure.org/1994,19975)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1994 - VII B 138/94 (https://dejure.org/1994,19975)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - VII B 138/94 (https://dejure.org/1994,19975)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob das Halten eines auf einen schwerbehinderten Einzelkaufmann unter dessen Firma zugelassenen Kraftfahrzeugs kraftfahrzeugsteuerermäßigt ist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 340
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Rechtsprechung
   BFH, 26.08.1994 - III R 63/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,16575
BFH, 26.08.1994 - III R 63/92 (https://dejure.org/1994,16575)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1994 - III R 63/92 (https://dejure.org/1994,16575)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1994 - III R 63/92 (https://dejure.org/1994,16575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 340
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.12.1988 - III R 27/86

    Investitionszulage - Beschäftigungszulage - Konzernklausel -

    Auszug aus BFH, 26.08.1994 - III R 63/92
    Da es sich um das Ende einer Antragsfrist (Antrag bei der zuständigen Wirtschaftsbehörde gemäß § 2 InvZulG 1986) handelt und solche Fristen im Interesse der Investoren im Gesetz eindeutig geregelt sein müssen, greifen nach Auffassung des Senats die Grundsätze über die Meistbegünstigung ein, wie sie vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 27/86 (BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242, unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe) entwickelt worden sind.
  • BFH, 10.01.1992 - III R 223/90

    Auslegung von § 8 Abs. 2 S. 2 InvZulG 1986

    Auszug aus BFH, 26.08.1994 - III R 63/92
    Wie der Senat in dem -- nur mit dem Leitsatz veröffentlichten -- Beschluß vom 10. Januar 1992 III R 223/90 (BFHE 167, 261, BStBl II 1992, 427) ausgeführt hat, ist der in § 8 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1986 getroffenen Übergangsregelung nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob auch bis zum 31. Dezember 1985 abgeschlossene Investitionen unter die verschärfende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986 fallen.
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